AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung.

2. Leistungsumfang, Auskünfte und Beratungen

2.1. Die SYTEQ GmbH erbringt die Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die SYTEQ GmbH nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist.

2.2. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte und Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich.

3. Angebot, Vertragsabschluss

3.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

3.2. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.

3.3. Muster und Proben sind innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen. Die Preislisten können jederzeit bei uns angefordert werden.

3.4. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen die von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.

3.5. Maße in Angeboten und Prospekten sind nur annähernd und gelten mit den üblichen Toleranzen. Konstruktionsänderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

4. Preise

4.1.Unsere Angebote in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

4.2. Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.

4.3. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.4. Erhöhen sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung unsere sonstigen Materialbeschaffungskosten, Energiekosten oder Lohn-/Lohnnebenkosten, sind wir berechtigt, einen vereinbarten Festpreis entsprechend anzupassen. Im Falle einer Preiserhöhung in Höhe von mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

4.5. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,

b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,

c) von Aufwand für Lizenzmanagement,

d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlicher Prüfungen sowie

e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

5. Lieferung

5.1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen. Der Termin ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Firmensitz verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden können. Termine gelten ohne besondere Vereinbarung als annähernd. Ist für die Leistung die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der SYTEQ GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,

c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),

verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

5.2. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

5.3. Bei Überschreitung von Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

5.4. Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

5.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung von uns nicht zu vertreten ist.

5.6. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob dieses Ereignis bei uns oder unserem Vorlieferanten auftritt, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie bereits während eines eingetretenen Verzuges entstehen. Wird hierdurch die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine Partei unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.7. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

5.8. Beruht die Haftung für Verzögerungsschäden nicht nur auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, so ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt nur eine Entschädigung zu fordern, die für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, beträgt.

5.9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Abnahme von Leistungen und Mitwirkungspflicht

6.1. Der Kunde wird die Leistungen der SYTEQ GmbH unverzüglich abnehmen, sobald die SYTEQ GmbH die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen von uns gelten als abgenommen, wenn wir die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt haben,

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,

b) oder der Kunde die Programmierleistungen oder Teile davon ohne weitere Prüfung nutzt, für Dritte zugänglich macht oder uns damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

6.2. Der Kunde wird notwendige Daten, wie z.B. Testdaten und Inhalte für die Programmierleistungen, zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit wir dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit wir keine Korrekturaufforderung erhalten.

Der Kunde ist bei Programmierleistungen von uns für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten, wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten, sorgen.

Wenn die SYTEQ GmbH dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Server-Software) zur Verfügung.

Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Beratungs- oder Programmierleistungen von der SYTEQ GmbH auftreten, wird der Kunde die SYTEQ GmbH unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

7. Versand, Gefahrübergang

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab unserem Firmensitz Backnang.

7.2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei. Transportschäden hat der Käufer uns und dem Transportunternehmen sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten.

7.3. Bei Lieferungen ab unserem Firmensitz erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn von uns an einen Dritten geliefert wird (Streckenlieferungen) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Firmensitz verlassen hat.

7.4. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen oder hat der Käufer selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Die Lagerkosten betragen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis für höhere Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

8. Zahlung

8.1. Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebene Zahlstelle ausgeführt werden. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

8.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben Zahlungen innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge müssen ausdrücklich vereinbart sein. Anspruch auf Skonto besteht nicht, wenn ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind.

8.3. Die SYTEQ GmbH ist berechtigt, für Beratungs- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

8.4. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 15 Prozentpunkten ab Rechnungsdatum zu verlangen. Des weiteren werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.

8.5. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir unabhängig von Ziff. 8.4 berechtigt, Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30,00 Euro pro Mahnschreiben zu erheben. Diese Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

8.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängel kann der Käufer allenfalls den 3-fachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer verpflichtet, in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages uns nach unserer Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wahl zu leisten.

8.7. Der Kunde muss damit rechnen, dass die SYTEQ GmbH Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die SYTEQ GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneter Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.

9.2. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 9.1.

9.3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräußerung). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich

9.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

9.7. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindungen mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Käufer auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

9.8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrages, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

10. Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

10.1. Der Kunde räumt uns das Recht ein, unser Logo und ein Impressum in unsere Programmierleistungen für den Kunden einzubinden und diese ggfs. mit der Website „www.syteq.info“ zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

10.2. Wir behalten uns das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere unsere Programmierleistungen für den Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

10.3. Jede Verwertung von uns erstellten Leistungen, wie z.B. Texte, Programmcode, Bilder und Grafiken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch auszugsweise kopiert, verändert, vervielfältigt, elektronisch bearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Das Urheberrecht betrifft auch alle Beiträge und Abbildungen auf unseren Webseiten.

11. Haftung und Gewährleistung für Mängel bei Programmierleistungen

11.1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch uns ausgebessert oder ausgetauscht. Wir beheben die Mängel kostenfrei oder stellen dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Programmierleistungen von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der SYTEQ GmbH binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei der SYTEQ GmbH innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

11.2. Für Rechtsmängel und Garantien haftet die SYTEQ GmbH unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet die SYTEQ GmbH. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet die SYTEQ GmbH und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

Die SYTEQ GmbH haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

12. Haftung und Gewährleistung für Mängel bei Warenlieferungen

12.1. Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.

12.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Das gilt auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.

12.3. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.

12.4. Für Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware, haften wir zwei Jahre, jeweils beginnend ab Ablieferung. Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

12.5. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, den wir nach unserer, billigem Ermessen unterliegender Wahl entweder durch Ausbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil:

  1. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
  2. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB),

so steht dem Käufer sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.

12.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

12.7. Bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

13. Haftung auf Schadensersatz

13.1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfache Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen.

13.3. Ausgenommen von Ziff. 13.2 ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.

13.4. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

13.5. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.

13.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

13.7. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache oder Dienstleistung.

13.8. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.

13.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

14. Pflicht des Kunden zur Datensicherung

14.1. Der Kunde ist im Rahmen von Programmierleistungen der SYTEQ GmbH verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

15. Datenschutz und Geheimhaltung

15.1. Die SYTEQ GmbH speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Die SYTEQ GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

16. Kündigung von Dienstleistungsverträgen

16.1. Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen Nutzungsrechte und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann die SYTEQ GmbH fristlos kündigen.

17. Mitteilungen

17.1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

Die E-mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung,, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

18. Rücksendungen von Waren

18.1. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung und müssen franko erfolgen.

18.2. Für Rücksendungen berechnen wir Bearbeitungskosten in Höhe von 25 % des Nettowarenwertes, zzgl. eventueller Kosten für die Aufarbeitung.

19. Abmahnungen

19.1. Abmahnungen, auch juristische, werden grundsätzlich nur für uns als kostenfreie Variante akzeptiert.

19.2. Bei kostenpflichtigen Abmahnungen, die nicht aufgrund eines vorhergehenden kauf-, werk- oder dienstvertraglichen Rechtsgeschäfts begründet sind, verpflichtet sich der Absender eine sofort fällige Bearbeitungsgebühr in doppelter Höhe des Abmahnbetrags (inkl. sämtlicher Nebenkosten) an uns zu entrichten.
Auf Wunsch wird gerne hierüber eine Rechnung zugestellt.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

20.1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Backnang.

20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten das Gericht, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

20.3. Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.

20.4. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: Februar 2021

Automation und Prozesstechnik für die Wasserwirtschaft